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Art. 21 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Anforderungen

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 21 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Anforderungen

Die Dozentinnen und Dozenten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet und über eine methodisch-didaktische Qualifikation im Erwachsenenbereich verfügen. Die Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fächern setzt zudem in der Regel ein Lehrdiplom und mehrjährige Berufserfahrung voraus.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt insbesondere die Ausnahmen zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen für den Bereich der Weiterbildung.

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