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Art. 2 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Struktur, Umfang und Dauer der Studien

Grundlagen der Pädagogischen Hochschule
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Art. 2 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Struktur, Umfang und Dauer der Studien

1. Struktur und Umfang der Studien richten sich nach national und international anerkannten Richtlinien.

2. Studienleistungen werden transparent ausgewiesen.

3. Die Studien können als Vollzeitstudien oder Teilzeitstudien absolviert werden. Sie sind so zu gestalten, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit, die durch die Studienreglemente vorgesehen ist, abschliessen können.

4. Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.

5. Die Studienreglemente können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.

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