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Art. 1b Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Grundsätzliches

Grundlagen der Pädagogischen Hochschule
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Art. 1b Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Grundsätzliches

1. Der Kanton unterhält eine Pädagogische Hochschule für die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

2. Die Pädagogische Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.

3. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.

4. Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich,

a) Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,

b) sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.

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