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Art. 19a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Zuständigkeiten

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 19a Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Anstellungsbehörden und regelt die weiteren Zuständigkeiten durch Verordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Schulrat übertragen.

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