Art. 19 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Personalrecht, Allgemeines
Art. 19 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Personalrecht, Allgemeines
1. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule enthalten, gilt die Personalgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen für folgende Bereiche erlassen, um den spezifischen Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen an der Pädagogischen Hochschule oder um bestimmten Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung zu tragen
a. Vertragsdauer,
b. Fristen, Termine und Folgen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
c. Beschäftigungsgrad als feste Zahl oder Bandbreite,
d. Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt und des individuellen Gehaltsaufstiegs,
e. Arbeitszeitmodell,
f. Auslagenersatz.
3. Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 ganz oder teilweise dem Schulrat übertragen.