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Art. 17 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Wissenschaftsfreiheit

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 17 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.

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