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Art. 16 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Gleichstellung von Frauen und Männern

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 16 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Gleichstellung von Frauen und Männern

1. Frauen und Männer sind an der Pädagogischen Hochschule gleichberechtigt.

2. Die Pädagogische Hochschule fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.

3. Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung.

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