436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Gleichstellung von Frauen und Männern
Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Gleichstellung von Frauen und Männern
1. Frauen und Männer sind an der Pädagogischen Hochschule gleichberechtigt.
2. Die Pädagogische Hochschule fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.
3. Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung.