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Art. 15 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Soziale und kulturelle Einrichtungen

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 15 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Soziale und kulturelle Einrichtungen

1. Die Pädagogische Hochschule kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.

2. Das Statut regelt das Nähere.

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