436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Soziale und kulturelle Einrichtungen
Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Soziale und kulturelle Einrichtungen
1. Die Pädagogische Hochschule kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.
2. Das Statut regelt das Nähere.