436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Beratung
Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Beratung
1. Die Pädagogische Hochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher.