Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.91 PHGLHEP CH-BE

Art. 14 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Beratung

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Beratung

1. Die Pädagogische Hochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher.

← Art. 13 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) Gegenstand Art. 15 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →