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Art. 13 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Mitwirkung

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 13 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Mitwirkung

1. Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung.

2. Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung. Es gewährleistet die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei

a. Lehre und Forschung,

b. der Planung der Pädagogischen Hochschule,

c. allgemeinen Personalfragen und

d. der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.

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