436.91
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Art. 12 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Information und Antragsrecht
Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Information und Antragsrecht
1. Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule werden durch die Organe der Pädagogischen Hochschule über ihre Angelegenheiten informiert.
2. Sie können Anträge an die Organe der Pädagogischen Hochschule richten.