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Art. 11 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Begriff

Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 11 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Begriff

1. Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind

a-b ***

c die Dozentinnen und Dozenten,

d die Assistentinnen und Assistenten,

e die Praxislehrkräfte,

f die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Drittmittelangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

a deren Gehalt weder aus dem jährlichen Kantonsbeitrag, noch aus Grund- und Investitionsbeiträgen des Bundes, noch aus Studiengebühren oder Beiträgen für Studierende gemäss interkantonalen Vereinbarungen finanziert wird und

b deren Arbeitsvertrag diese Anstellungsart ausdrücklich festhält.

4. Der Regierungsrat kann weitere Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festlegen.

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