436.91
PHGLHEP
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) - Begriff
Angehörige der Pädagogischen Hochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) · Begriff
1. Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
a-b ***
c die Dozentinnen und Dozenten,
d die Assistentinnen und Assistenten,
e die Praxislehrkräfte,
f die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Drittmittelangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
a deren Gehalt weder aus dem jährlichen Kantonsbeitrag, noch aus Grund- und Investitionsbeiträgen des Bundes, noch aus Studiengebühren oder Beiträgen für Studierende gemäss interkantonalen Vereinbarungen finanziert wird und
b deren Arbeitsvertrag diese Anstellungsart ausdrücklich festhält.
4. Der Regierungsrat kann weitere Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festlegen.