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Art. 99 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Schwerer Verstoss

Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege - Disziplinarrecht
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Art. 99 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Schwerer Verstoss

1. Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der Rektor

a einen Verweis erteilen,

b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,

c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Berner Fachhochschule verfügen.

2. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.

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