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Art. 96 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Reglement

Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege - Rekurskommission
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Art. 96 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Reglement

1. Der Fachhochschulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.

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