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Art. 95 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Beschlussfähigkeit und -fassung

Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege - Rekurskommission
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Art. 95 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Beschlussfähigkeit und -fassung

1. Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2. Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

3. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4. Sie oder er bezeichnet die beizuziehenden Fachreferentinnen und Fachreferenten.

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