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Art. 93 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Wahl

Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege - Rekurskommission
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Art. 93 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Wahl

1. Der Fachhochschulrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Rekurskommission kann bei Bedarf Fachreferentinnen und Fachreferenten ohne Stimmrecht beiziehen. Die Fachhochschulleitung schlägt eine Auswahl von Fachreferentinnen und Fachreferenten unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Departemente vor.

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