436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 91 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)
Planung, Steuerung und Finanzierung - Lohnpromille
Art. 91 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)
1. Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehaltes (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen und kulturellen sowie Sporteinrichtungen.
2. Die Studentinnen und Studenten entrichten pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen Massnahmen.