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Art. 9 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Beratungsstelle der Berner Hochschulen

Angehörige - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 9 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Beratungsstelle der Berner Hochschulen

1. Angehörigen der Berner Fachhochschule steht die Beratungsstelle der Berner Hochschulen für Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Studiengestaltung, zu Laufbahnentscheiden, zum wirksamen Lernen und Lehren und bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten zur Verfügung.

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