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Art. 89 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Fachhörerinnen und Fachhörer

Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren - Weitere Gebühren
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Art. 89 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Fachhörerinnen und Fachhörer

1. Fachhörerinnen und Fachhörer sind interessierte Personen, die einzelne Veranstaltungen in Bachelor- oder Masterstudiengängen besuchen.

2. Sie entrichten eine Gebühr, die vom Umfang der besuchten Veranstaltungen abhängig ist, jedoch 1200 Franken pro Semester nicht überschreitet.

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