436.811
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CH-BE
Art. 87 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Prüfungsgebühren
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren - Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren
Art. 87 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Prüfungsgebühren
1. Der Fachhochschulrat legt die Prüfungsgebühren durch Reglement fest.
2. Die Prüfungsgebühren für einen Studiengang dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken nicht übersteigen.
3. Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.