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Art. 86 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Gebührenbefreiung

Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren - Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung
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Art. 86 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Gebührenbefreiung

1. Studierende, die an einer anderen Fachhochschule oder universitären Hochschule immatrikuliert sind und aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend an der Berner Fachhochschule studieren, sind von der Studiengebühr sowie der Abgabe für soziale, kulturelle und Sporteinrichtungen befreit.

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