436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 84 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Verwaltungsgebühr
Planung, Steuerung und Finanzierung - Gebühren - Ausstattungspauschale und Verwaltungsgebühr
Art. 84 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Verwaltungsgebühr
1. Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
2. Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühren fest.