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Art. 73 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Jährlicher Kantonsbeitrag

Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Finanzierung
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Art. 73 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Jährlicher Kantonsbeitrag

1. Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Berner Fachhochschule.

2. Ausgehend vom Leistungsauftrag wird der jährliche Kantonsbeitrag unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt

a) Anzahl der Studierenden,

b) gesamtschweizerische Durchschnittskosten der Fachbereiche,

c) Zielerreichung des Leistungsauftrags,

d) personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons,

e) Jahresrechnung der Berner Fachhochschule.

3. Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.

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