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Art. 72 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Controlling durch den Regierungsrat

Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Controllingverfahren
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Art. 72 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Controlling durch den Regierungsrat

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung.

2. Der Regierungsrat führt mit der Berner Fachhochschule periodisch ein Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.

3. Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen sicher.

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