436.811
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CH-BE
Art. 69 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Jahresrechnung
Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Geschäftsbericht
Art. 69 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Jahresrechnung
1. Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang.
2. Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vorgaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a.
3. Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Prozesse vorgegebenen Termin zu prüfen.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Jahresrechnung dem Regierungsrat mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.