436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 67 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Abgabe
Planung, Steuerung und Finanzierung - Berichterstattung - Geschäftsbericht
Art. 67 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Abgabe
1. Die Berner Fachhochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
3. Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.