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Art. 66 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Finanzielles

Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag
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Art. 66 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Finanzielles

Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 73 Absatz 2 bestimmt.

Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren und Sollwerte festgelegt.

Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an.

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