436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 66 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Finanzielles
Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag
Art. 66 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Finanzielles
Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 73 Absatz 2 bestimmt.
Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren und Sollwerte festgelegt.
Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an.