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Art. 65 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zuständigkeiten

Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag
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Art. 65 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zuständigkeiten

1. Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule.

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