436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 65 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zuständigkeiten
Planung, Steuerung und Finanzierung - Leistungsauftrag
Art. 65 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zuständigkeiten
1. Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule.