436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 64 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)
Planung, Steuerung und Finanzierung - Hochschulplanung
Art. 64 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)
1. Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Entwicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
2. Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen, die Berner Fachhochschule diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher.