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Art. 63 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Entschädigung

Organisation - Fachhochschulrat
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Art. 63 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Entschädigung

1. Folgende Entschädigungen werden jährlich ausgerichtet

a) 25'000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten,

b) 20'000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,

c) bis 15'000 Franken für die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats mit einer erhöhten zeitlichen Belastung, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule oder des Kantons sind,

d) 5000 Franken für die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule oder des Kantons sind, sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Studierenden.

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