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Art. 61 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Studienjahr

Organisation - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 61 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Studienjahr

1. Das Studienjahr dauert in der Regel vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahrs. Die Studienreglemente können die Dauer des Studienjahrs vom 1. Februar bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahrs vorsehen.

2. Das Studienjahr unterteilt sich in zwei Semester. Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis zum 31. Januar, das Frühlingssemester vom 1. Februar bis zum 31. Juli.

3. Die weitere Gliederung des Studienjahrs ist innerhalb der Berner Fachhochschule unter Berücksichtigung überregionaler Koordinationsbestrebungen grundsätzlich einheitlich.

4. Die Departemente legen die weitere Gliederung des Studienjahres fest.

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