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Art. 6 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Information über Forschung und Entwicklung

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Art. 6 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Information über Forschung und Entwicklung

1. Die Berner Fachhochschule sorgt dafür, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2. Forschungs- und Entwicklungserkenntnisse sind bis zum Zeitpunkt, zu dem die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, grundsätzlich vertraulich.

3. Mit Zustimmung der projektverantwortlichen Person können Dritte vor der Veröffentlichung Einsicht in die Ergebnisse nehmen.

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