Art. 58 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Nichtzulassung oder Ausschluss wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit
Art. 58 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Nichtzulassung oder Ausschluss wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit
1. Der Fachhochschulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzulassung von Personen beziehungsweise den Ausschluss von Studierenden, welche die persönlichen Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten Minderjährigen oder volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen nicht erfüllen.
2. Das Verfahren muss objektiven Kriterien genügen und spätestens vor der Diplomierung abgeschlossen sein.
3. Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn
a Studierende wegen Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3 oder 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_2537307_2_6_c) aufgeführten Straftaten verurteilt worden sind oder
b schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert wurden, welche die Berufsausübung unmöglich machen.