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Art. 57 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zulassung nach endgültigem Ausschluss

Angehörige - Studierende - Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
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Art. 57 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zulassung nach endgültigem Ausschluss

Nach dem endgültigen Ausschluss gemäss Artikel 25 Absatz 2 FaG von einer Fachhochschule wird nach Ablauf von zwei Jahren zum gleichen Studiengang zugelassen, wer eine Berufstätigkeit von zwei Jahren auf dem Fachgebiet des Studiengangs nachweisen kann. Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.

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