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Art. 56 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Vergabe der Studienplätze bei Zulassungsbeschränkungen

Angehörige - Studierende - Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
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Art. 56 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Vergabe der Studienplätze bei Zulassungsbeschränkungen

1. In Departementen, Fachbereichen und Studiengängen, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter über die Vergabe der Studienplätze.

2. Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor dem Studium.

3. Die Eignungsabklärung und das Verfahren werden fachlich durch die Departemente vorgegeben. Auf deren Antrag erlässt der Fachhochschulrat ein Reglement, das von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt wird.

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