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Art. 55 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Massnahmen zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen

Angehörige - Studierende - Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
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Art. 55 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Massnahmen zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen

1. Droht in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Studium zu ermöglichen.

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