436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 55 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Massnahmen zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen
Angehörige - Studierende - Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
Art. 55 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Massnahmen zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen
1. Droht in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Studium zu ermöglichen.