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Art. 54 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zulassungsbeschränkung

Angehörige - Studierende - Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
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Art. 54 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zulassungsbeschränkung

1. Eine Zulassungsbeschränkung in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang liegt vor, wenn die Anzahl Studienplätze festgelegt wird.

2. Die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung setzt voraus, dass

a die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,

b die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und

c ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.

3. Der Regierungsrat legt auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion die Anzahl Studienplätze für das betreffende Departement, den betreffenden Fachbereich oder den betreffenden Studiengang für das erste Studienjahr fest.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektion hört die Rektorin oder den Rektor und das Departement vorgängig an.

5. Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.

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