Art. 54 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zulassungsbeschränkung
Art. 54 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zulassungsbeschränkung
1. Eine Zulassungsbeschränkung in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang liegt vor, wenn die Anzahl Studienplätze festgelegt wird.
2. Die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung setzt voraus, dass
a die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,
b die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und
c ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.
3. Der Regierungsrat legt auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion die Anzahl Studienplätze für das betreffende Departement, den betreffenden Fachbereich oder den betreffenden Studiengang für das erste Studienjahr fest.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion hört die Rektorin oder den Rektor und das Departement vorgängig an.
5. Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.