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Art. 52 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zulassung zur Masterstufe

Angehörige - Studierende - Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
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Art. 52 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zulassung zur Masterstufe

1. Die Zulassung zum Studium auf der Masterstufe richtet sich nach Bundesrecht.

2. Der Fachhochschulrat kann weitere zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen durch Reglemente regeln, die von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen sind.

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