436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 52 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zulassung zur Masterstufe
Angehörige - Studierende - Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
Art. 52 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zulassung zur Masterstufe
1. Die Zulassung zum Studium auf der Masterstufe richtet sich nach Bundesrecht.
2. Der Fachhochschulrat kann weitere zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen durch Reglemente regeln, die von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen sind.