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Art. 5 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Urheber- und Patentrechte

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Art. 5 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Urheber- und Patentrechte

1. Verträge mit Dritten über die Verwertung eines Patentrechts, das im Rahmen des Grundauftrages einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entstanden ist, liegen im Verantwortungsbereich der Rektorin oder des Rektors.

2. Sie oder er erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über Patentrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.

3. Die Weisungen enthalten insbesondere Bestimmungen über

a) die Verwendung der Einnahmen,

b) die Bevorschussung von Patentierungskosten,

c) die Bevorschussung von Kosten, die direkt mit der Verwertung des Urheber- oder Patentrechts zusammenhängen.

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