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Art. 49 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zulassung zur Bachelorstufe

Angehörige - Studierende - Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium
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Art. 49 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zulassung zur Bachelorstufe

1. Die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe richtet sich nach Bundesrecht. Absatz 2 und Artikel 54 bleiben vorbehalten.

2. Der Fachhochschulrat erlässt für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe ein Reglement, das für jede Studienrichtung die verwandten Berufe und die Ausbildungsgänge festlegt, die gleichwertig sind mit den im Bundesrecht bezeichneten Vorbildungsausweisen.

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