436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 48 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)
Angehörige - Studierende - Allgemeines
Art. 48 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)
Wer an der Berner Fachhochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und immatrikuliert sein.
Bei ihren Weiterbildungsangeboten kann die Berner Fachhochschule von einer Immatrikulation absehen.