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Art. 47 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Berufliche Vorsorge

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
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Art. 47 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Berufliche Vorsorge

1. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen Drittmittelangestellte von einem Beitritt in die Bernische Pensionskasse befreien.

2. In diesen Fällen richtet sich die berufliche Vorsorge nach dem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geforderten Minimum. Sie erfolgt in einer durch das BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung.

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