Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.811 FAVOHESBRUP CH-BE

Art. 45 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn

a) das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge Auslaufens der Drittmittel beendet worden ist,

b) sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Berner Fachhochschule angestellt gewesen ist, und

c) keine zumutbare Stelle an der Berner Fachhochschule angeboten werden kann.

2. Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Absätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4175858_2_3_c). Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht.

3. Anstellungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.

← Art. 44 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) Geltungsbereich und Gegenstand Art. 46 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →