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Art. 44 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
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Art. 44 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende der Anstellung zu informieren, wenn

a) kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und

b) die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über fünf Jahren ununterbrochen an der Berner Fachhochschule angestellt gewesen ist.

2. Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Monats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsende.

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