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Art. 43 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Gehalt

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
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Art. 43 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Gehalt

1. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen einen besonderen Gehaltsansatz oder eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.

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