436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 43 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Gehalt
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
Art. 43 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Gehalt
1. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen einen besonderen Gehaltsansatz oder eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.