436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 42 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Art. 42 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)
1. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche.
2. Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt voraus
a) Immatrikulation an der Berner Fachhochschule und
b) Nachweis über 60 abgelegte ECTS-Punkte.
3. Sie ist auf zwei Jahre befristet.
4. Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.