Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.811 FAVOHESBRUP CH-BE

Art. 42 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)

1. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche.

2. Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt voraus

a) Immatrikulation an der Berner Fachhochschule und

b) Nachweis über 60 abgelegte ECTS-Punkte.

3. Sie ist auf zwei Jahre befristet.

4. Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.

← Art. 41 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) Geltungsbereich und Gegenstand Art. 43 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →