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Art. 41 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Art. 41 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV)

1. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in der Lehre, an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsprojekten sowie in weiteren Arbeitsfeldern mit.

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