436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 40 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Anforderungen, Arbeitsverhältnis
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 40 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Anforderungen, Arbeitsverhältnis
1. Assistentinnen und Assistenten verfügen grundsätzlich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
2. Ihre Anstellung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung der Anstellungsdauer um höchstens zwei Jahre bewilligen.
3. Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden
a) bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,
b) bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.