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Art. 4 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge

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Art. 4 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge

1. Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung mit einer Gesamtsumme über 250'000 Franken pro Jahr (inkl. Investitionen und Betriebskosten) sind von der Rektorin oder dem Rektor zu genehmigen. Die Genehmigung trägt der Wissenschaftsfreiheit Rechnung.

2. Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung mit einer Gesamtsumme über 100'000 Franken pro Jahr (inkl. Investitionen und Betriebskosten) sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die durch die Aufträge finanzierten materiellen und ideellen Güter in das Eigentum der Berner Fachhochschule über.

4. Der Fachhochschulrat

a. regelt die Einzelheiten durch Reglement, namentlich die Zuständigkeiten und die Abgaben zur Deckung der Verwaltungskosten,

b. kann die Befugnis gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise der Rektorin oder dem Rektor übertragen.

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