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Art. 39 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Auftrag

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
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Art. 39 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Auftrag

1. Assistentinnen und Assistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche.

2. Der Auftrag ist so auszugestalten, dass er auch der akademischen oder praxisbezogenen Weiterbildung der Assistentin oder des Assistenten dient.

3. Assistentinnen und Assistenten können auch unterrichtsbegleitende Funktionen wahrnehmen.

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